Online-Shops: Müssen Versandkosten ins Ausland angegeben werden?

Online-Händler sind beim Verkauf über ihre Online-Plattformen dazu verpflichtet, dem Kunden bestimmte Informationen rund um das Produkt zu geben. Ob zu den Pflichtinformationen auch die Versandkosten ins Ausland gehören, musste jetzt das OLG Düsseldorf entscheiden.

Fehlende Angabe zu den Auslandsversandkosten kann abgemahnt werden

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Online-Händler, der unter anderem Sonnenschirme über eBay verkaufte. Dort waren die Versandkosten für den Auslandsversand nicht eindeutig angegeben. Der Kunde musste diese Kosten beim Verkäufer direkt erfragen. Ein konkurrierender Sonnenschirmhändler hielt das für wettbewerbswidrig und mahnte den eBay-Händler ab.

Bei der späteren Klage entschied das Landgericht Düsseldorf zunächst, dass Online-Händler nur die notwendigsten Informationen zum Artikel geben müssen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2014, Az.: 14c O 11/14). Das Landgericht sah die fehlenden Auslandsversandkosten daher als Bagatelle an. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah dies jedoch in der aktuellen Entscheidung anders.

OLG: Auslandsversandkosten sind verkaufsrelevante Angabe die nicht fehlen darf

Das OLG Düsseldorf entschied mit seinem Urteil vom 14.10.2014, dass die Auslandsversandkosten zu den verkaufsrelevanten Informationen gehören (Az.: I-15 U 103/14). Es hob daher das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts auf. Die Richter argumentierten damit, dass alle verkaufsrelevanten Angaben dem Kunden bereits im Bestellablauf zugänglich gemacht werden müssen. Er darf die Informationen daher nicht erst nachträglich durch eine Anfrage erhalten.

Die fehlende Versandostenangabe stellte nach Auffassung der Richter auch nicht bloß einen Bagatellverstoß dar. Vielmehr war darin eine erhebliche Wettbewerbsverletzung zu sehen. Insbesondere weil der Händler aus dem Ausland, aber hauptsächlich an Käufer in Deutschland verkaufte, waren die Versandkosten aus dem Ausland eine sehr wesentliche Angabe.

Fazit:

Auch Auslandsversandkosten sind im Online-Handel anzugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Händler aus dem Ausland verkauft. Der Händler genügt seiner Informationspflicht nicht, wenn er dem Kunden lediglich anbietet, sich über die anfallenden Kosten durch eine Nachfrage zu informieren. Die wesentlichen Vertragsbestandteile, wozu auch die Preisbestandteile gehören, müssen dem Kunden bereits im Bestellvorgang angezeigt werden.

Quelle: e-recht24.de


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