Buttonlösung

Am 02.03.2012 hat der Deutsche Bundestag mit breiter Mehrheit einem von der Bundesregierung im vergangenen November vorgelegten Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 17/7745) in der durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung zugestimmt (BT-Drucksache 17/8805).

 Der zu beschließende Entwurf mit der leicht zu merkenden Bezeichnung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ beschäftigt sich im Kern mit der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darin findet sich die sog. Buttonlösung.

Der genaue Wortlaut lautet:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierug beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Wenn man sich auf den Seiten des Bundestages herumtollt um nachzulesen, was das denn heißt, wird auf breiter Front immer nur von dem sogen. Button, also der Schaltfläche, die der Online Kunde, wenn er den Bestellprozess abschließt betätigen muss. Mit unserem Update 2.1.8 haben wir dieser gesetzlich geforderten Änderung entsprochen und Euch einen neuen Buttonset kostenlos zur Verfügung gestellt.

Schaut man jetzt aber genauer in den Gesetzestext findet man hier den Hinweis auf Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Einzelnen bedeuten diese Angaben folgendes

Nummer 4:  die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt

Nummer 5:  die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat

Nummer 7:  den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht

Nummer 8: gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Zusammen mit der Formulierung im Gesetz „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ bedeutet dieses, dass zwischen dem Bestellbutton und diesen 4 zwingenden Angaben aus der Gesetzesänderung nichts mehr dazwischen stehen darf.

Aufgrund von Nachfragen unserer User und der im Forum bereits eröffneten Gespräche darüber haben wir uns entschieden, in einem weiteren Update dieser gesetzlichen Auflage nachzukommen. Das Update 2.1.9 wird sich fast ausschließlich nur mit dieser „verschärfenden“ Anforderung beschäftigen. Nach dem heutigen Stand der Dinge wird das Update voraussichtlich bis spätestens dem 03.07.12 von uns veröffentlich werden. Wir informieren hierüber in gewohnter Form.


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Kommentare

Eine Antwort zu „Buttonlösung“

  1. […] sich nicht mehr daran erinnern kann, was sich dahinter alles verbirgt, kann sich unseren Beitrag vom letzten Jahr anschauen. Zum Schutz des Verbrauchers vor zwielichtigen Anbietern mussten Online-Shops ihren […]

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