ACHTUNG ONLINE-HÄNDLER: DROHENDE ABMAHNUNG FÜR FEEDBACK ANFRAGEN!

urteilViele Online-Händler nutzen die Möglichkeit nach einer Bestellung den Kunden per E-Mail um dessen Bewertung zu fragen. Derlei Feedback Anfragen machen Sinn, weil hierdurch der Shop Betreiber die Möglichkeit bekommt seinen Shop bzw. sein Geschäft kundengerechter zu optimieren. Rechtlich ist dieses jedoch heikel, wenn der Empfänger einer solchen Feedback-Mail nicht vorher seine Einwilligung zum Empfang einer solchen Mail gegeben hat.

In einem Fall, der vom Amtsgericht (AG) Hannover (Urteil vom 03.04.2013 – 550 C 13442/12) zu urteilen war, hatte ein Kunde in einem Online-Shop Autoreifen bestellt. Er erklärte in seiner Mail, keine Werbung, Newsletter, Bewertungsanfragen etc. erhalten zu wollen. Per E-Mail wurde ihm von der Beklagten mitgeteilt, dass er aus dem Newsletter-Verteiler ausgetragen worden sei. Dennoch schickte ihm der Online-Händler eine Bewertungsanfrage per E-Mail zu, woraufhin er eine Abmahnung wegen Zusendung von E-Mail-Werbung in Form von Spam erhielt.

Bewertungsaufforderung zur Shop-Bewertung ist E-Mail-Werbung

Das AG Hannover entschied, dass der Kunde gegenüber dem Online-Händler einen Anspruch auf Unterlassung sowie Erstattung der Abmahnkosten habe. Dies ergibt sich daraus, dass nach Ansicht des Gerichtes auch Bewertungsaufforderungen im Sinne einer Feedback-Mail als Werbung anzusehen sind. Durch die unaufgeforderte Zusendung der kommerziellen Mail in Form von Spam wurde der Unternehmer in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.

Der Kunde muss der E-Mail Werbung vorab zustimmen

Anders wäre das nur, wenn der Kunde vorab sein Einverständnis zur Zusendung der Werbung erteilt hätte. Hier war es jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil: Der Kunde hatte ausdrücklich darum gebeten, keine Werbung und auch keine Bewertungsanfrage erhalten zu wollen.

Online-Händler sollten daher ihren Kunden zumindest dann keine Bewertungsaufforderung per E-Mail zukommen lassen, wenn sie die Zusendung von Werbung untersagt haben. Am besten holen Sie aber auch vorab das Einverständnis ein, ehe sie solche Feedback Aufforderungen versenden.


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