Im Bereich des Online-Handels steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Hierzu muss der Händler den Verbraucher jedoch zuvor über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt haben. Ob hierzu ein Link in der Bestellbestätigung ausreichend ist, hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden.
Sachverhalt
Bei der Anmeldung auf einer der sog. „Abo-Fallen“-Seiten, welche von der „Content Services Ltd.“ betrieben wurden, befanden sich in der E-Mail-Bestätigung an den Verbraucher keinerlei Hinweise auf die Widerrufsbelehrung. Vielmehr fand sich in der E-Mail lediglich ein Link, über welchen man die Informationen zum Widerrufsrecht abrufen konnte.
Das Oberlandesgericht Wien legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der Betreiber der Abo-Falle korrekt über das Widerrufsrecht in Textform belehrt hatte, es also ausreicht, die Widerrufsbelehrung auf einer Webseite zu verlinken.
Insbesondere ging es also darum, ob der Betreiber der Seite den Vorgaben des Art. 5 der Fernabsatzrichtlinie nachgekommen ist, wonach Verbraucher die Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts „schriftlich oder auf einem anderen, für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten“ müssen.
Entscheidung des Gerichts
Der Europäische Gerichtshof entschied Anfang Juli (Urteil vom 05.07.2012 – Az.: C-49/11), dass ein Link in einer E-Mail, der zur Widerrufsbelehrung führt, zur Wahrung der Textform nicht ausreichend ist.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es Sinn & Zweck der Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger ist, dass der Verbraucher die Informationen erhält, die er v.a. zur Ausübung seiner Verbraucherrechte (und damit auch des Widerrufsrechts) benötigt. Eine Webseite kann dem Kriterium des „dauerhaften Datenträgers“ grundsätzlich nicht genügen, wenn der Unternehmer die Möglichkeit hat, die Inhalte jederzeit ändern zu können, so die Richter.
Lediglich dann, wenn gewährleistet wäre, dass Inhalt und Zugänglichkeit des Datenträgers während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, könnte eine Webseite als „dauerhaft“ im Sinne der Fernabsatzrichtlinie angesehen werden. Dies wird jedoch im Regelfall zu verneinen sein
Fazit
Ein E-Mail-Link auf eine Webseite genügt nach der Entscheidung des EuGH nicht den Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung in Textform. Das europäische Gericht bestätigte damit die Ansicht der bisherigen deutschen Rechtsprechung: der Bundesgerichtshof entschied bereits 2010 in einem ähnlichen Fall, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, die Widerrufsbelehrung in seinem eBay Konto abzurufen, nicht der Textform entspricht.
Quelle: e-recht24.de
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