Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011

Das BMF hat zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 2.7.2012 – IV D 2 – S 7287-a/09/10004 :003). Durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG durch Art. 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl. I S. 2131) sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen zum 1.7.2011 neu gefasst worden. Eine elektronische Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG neue Fassung (n.F.) eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen sind gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich reduziert. Nunmehr können u.a. auch Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Hierzu führt das BMF u.a. aus: Papier- und elektronische Rechnungen sind ab dem 1.7.2011 umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln (§ 14 Abs. 1 UStG n.F.). Die Gleichstellung führt zu keiner Erhöhung der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung. Sowohl bei Papier- als auch bei elektronischen Rechnungen müssen nach § 14 Abs. 1 UStG n.F. die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen können. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren dient jedoch nicht dazu, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG zu überprüfen.

Des Weiteren weist das BMF darauf hin, dass der Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet, sofern für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt werden, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 4 UStAE). Dies gelte jedoch nicht, wenn inhaltlich identische (s. § 14 Abs. 4 UStG) Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden. Besteht eine Rechnung aus mehreren Dokumenten, seien diese Regelungen für die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden.


Beitrag veröffentlicht

in

von

Kommentare

Schreibe einen Kommentar