Hohe Geldbuße bei Verstoß gegen USK und FSK im Onlinehandel

Shopbetreiber müssen für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sorgen, sofern Sie Produkte mit Altersfreigabe handeln. Bei Verstoß droht nicht nur eine Abmahnung sondern auch eine empfindliche Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zufolge stellt ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Und weder der Zusteller noch die Erziehungsberechtigten können juristisch belangt werden.

Rechtsexperte empfehlen, dass Produkte, die der Altersfreigabe „USK“ (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) oder „FSK ab 18“ unterliegen, in jedem Fall als solche gekennzeichnet sein müssen. Das OLG Frankfurt beruft sich hierbei auf das Jugendschutzgesetz § 12 Absatz 2. Darin enthalten sind konkrete Vorgaben, an welcher Position und in welcher Größe der Hinweis zu erfolgen hat. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern anzubringen.

Altersverifikation im Vorfeld der Bestellung

Bevor es überhaupt zu einem Verkauf kommt, müssen Shopbetreiber sicher stellen, dass es nicht zu einem Verkauf an Minderjährrige kommen kann.  Händler müssen für eine geeignete Altersverifikation bereits vor Abgabe der Bestellung sorgen. Zudem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die in jedem Fall sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Nach der Entscheidung des OLG bedarf es also einer doppelten Altersprüfung: Einmal vor Abgabe der Bestellung und noch einmal bei der Ablieferung.

E-Commerce-Unternehmen tragen somit dafür die Verantwortung, dass ihr beauftragter Paketzusteller die Ware nur dem berechtigten Empfänger übergibt. Zwar böten viele Zustelldienste Lieferservices an, die die Altersprüfung an der Haustür ermöglichen, dennoch dürfe sich der Händler nicht blind darauf verlassen, dass der Zusteller die Ware zurückhält, wenn er die empfangsberechtigte Person nicht antrifft. Nach § 8 Abs. 2 UWG muss sich der Shopbetreiber Fehler seines Zustellers zurechnen lassen.

Fazit des Urteils des OLG Frankfurt ist, dass Minderjährige beim Kauf von Produkten, die der Altersfreigabe „USK“ oder „FSK ab 18“ unterliegen, keinen Rechtsverstoß begehen. Dies tue allein der Händler. Und mangels Gesetzesverstoß des Kindes könnten hier also auch die Eltern keine Fürsorgepflichten verletzt haben.

Urteil des OLG Frankfurt vom 7.8.2014; AZ: 6 U 54/14


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