Mindermengenzuschläge sind als eigener Preisbestandteil offen auszuweisen

Nach der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 28.06.2012 – Az.: I-4 U 69/12) sind Mindermengenzuschläge gerade kein „versteckter“ Teil der Versandkosten, sondern sind als eigener Preisbestandteil anzusehen. Ein solcher Preiszuschlag ist daher auch gesondert auszuweisen.

Im vorliegenden Sachverhalt verwendete ein Online-Händler für Klebstoffe im Rahmen seiner AGB eine Klausel, die sich mit Versandkosten befasste. Darin hieß es unter anderem:

„Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €.“

Den Kunden des Online-Shops wurde dieses jedoch nur dann offenbar, wenn sie einem Sternchenhinweis folgten und auf den Link „zzgl. Versandkosten“ klickten. Einen ausdrücklichen Hinweis in der Preisauszeichnung gab es nicht.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Verbraucher unter „Versandkosten“ lediglich Kosten verstehen, die durch das Verschicken einer Ware entstehen. Der vorliegende Mindermengen-Zuschlag in Höhe von 3,50 Euro ist gerade nicht von Faktoren des Versandes abhängig ist, sondern vom Umfang der jeweiligen Bestellung. Mit weiteren anfallenden Kosten muss der Verbraucher aber nicht rechnen.

Nicht ausreichend ist es daher, wenn dieser Mindermengenzuschlag erst ersichtlich wird, wenn das Wort „Versandkosten“ im Online-Shop angeklickt wird, da er mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun hat. Vielmehr stellt er einen sonstigen Preisbestandteil i.S.v. § 1 Abs. 1 PAngV dar, auf den gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hinzuweisen ist, so die Richter.


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