Rechtswahlklauseln können unzulässig sein

urteilDürfen Betreiber von einem Online-Shop in ihren Klauseln Rechtswahlklauseln verwenden? Dies erscheint jedenfalls gegenüber Verbrauchern fraglich.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23.09.2014, (Az. 6 U 113/14) sind Klauseln, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsehen, unwirksam im Rechtsverkehr mit Verbrauchern, die nicht in Deutschland ansässig sind. Ein Onlinehändler, dessen Angebote sich auch an Verbraucher im Ausland richten, vereinbarte mit diesen Verbrauchern in seinem Onlineshop und in seinen Shopangeboten auf der Plattform Amazon folgende Rechtswahlklauseln:

„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“

„Erfüllungsort: es gilt deutsches Recht.“

Auf Beschwerden von Mitbewerbern hin beanstandete die Wettbewerbszentrale diese Klauseln wegen Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Das Unternehmen verklagte die Wettbewerbszentrale im Wege der negativen Feststellungsklage, die Wettbewerbszentrale erhob Widerklage, welcher das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 11.06.2014, Az. 5 O 908/14, statt gab. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung führte das Oberlandesgericht Oldenburg in dem Hinweisbeschluss vom 04.08.2014, Az. 6 U 113/14 u. a. aus, die Klauseln würden den Eindruck erwecken, deutsches Recht sei ausschließlich anwendbar. Es gehe nicht deutlich aus den Klauseln hervor, dass die Rechtswahl nicht dazu führt bzw. führen soll, dass dem Verbraucher der von zwingenden Vorschriften oder von Richterrecht gewährte Schutz seines Aufenthaltslandes entzogen wird. Die Klauseln seien somit nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Wettbewerbszentrale stehe ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zu.

Mit Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 113/14, wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Berufung unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss zurück. Neben den Ausführungen zur Unwirksamkeit der Klausel führte das Gericht auch zur Klagebefugnis von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen aus. Diesen stehe ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz auch bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze zu, da sie im Allgemeininteresse tätig seien. § 4a Abs. 2 UKlaG gibt Verbänden einen Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen Gesetze zum Schutz von Interessen von Verbrauchern, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässig sind, worunter das deutsche AGB-Gesetz der §§ 305 ff. BGB fällt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitbewerber, die (nur) Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen können, sieht das Gericht nicht, da die Anspruchsberechtigungen unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Auch wenn dies das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 06.01.2011 – 327 O 779/10 anders gesehen hat, sollten Online-Händler sich lieber sicherheitshalber an der strengere Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg orientieren. Anders ist das, wenn ein Unternehmen lediglich mit Gewerbetreibenden – und nicht mit Verbrauchern – zu tun hat. Hier bestehen gewöhnlich keine Bedenken. Hier muss aber klar sein etwa aufgrund der Branche, dass das der Anbieter nur mit Unternehmern als Zielgruppe Verträge schließt. Dass Verbraucher als Vertragspartner außen vor bleiben, sollte sich eindeutig aus den Formulierungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Gerichte diese Klausel als wettbewerbswidrig ansehen mit einschneidenden Konsequenzen für den jeweiligen Händler. Diese müssen sonst damit rechnen, dass vor allem Konkurrenten aber auch Verbraucherschutzverbände gegen sie juristisch vorgehen.

Quelle: Harald Büring (Juraforum.de); wettbewerbszentrale.de


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