EuGH: Telefonische Erreichbarkeit von Online-Händlern nicht zwingend erforderlich

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hatte zu urteilen, ob Online-Händler telefonisch erreichbar sein müssen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZVB) hatte Amazon verklagt, dass dieser durch mangelnde Verfügungstellung effizienter Kontaktmittel gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.

Der Vorwurf gegenüber Amazon
In Deutschland besteht für Unternehmen bei Vertragsschlüssen im Internet die rechtliche Verpflichtung, dem Verbraucher stets die Telefonnummer und gegebenenfalls auch Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. VZVB warf Amazon vor, dass sie dieser Pflicht nicht nachkam, da es nicht auf verständliche Weise auf Telefon- und Faxnummern hinweise.

Zwar gab Amazon Telefonnummern an. Diese waren jedoch nur über mehrere ineinander verschachtelte Seiten vom Verbraucher aufrufbar. Außerdem gab Amazon keine Faxnummer an. Was Amazon tat war einen Rückruf-Service sowie einen Online-Chat zur Verfügung zu stellen.

Urteil des EuGH
Mit seinem Urteil vom 10.07.2019 bemühte sich der EuGH, einen Ausgleich zwischen dem Verbraucherschutz und den unternehmerischen Bedürfnissen herzustellen:
Der Unternehmer muss keinen Telefon-, Faxanschluss oder eine E-Mail-Adresse neu einrichten, um einen ständigen Verbraucherkontakt zu gewährleisten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits über diese Mittel kommuniziert wird.

Dennoch bestehe eine Verpflichtung zur Verfügungstellung eines Kommunikationsmittels, das eine effiziente und direkte Kommunikation ermöglicht. Dass die Telefonnummer von Amazon erst nach einigen Klicken durch verschachtelte Seiten zu finden war, sei demnach unschädlich. Alternativ zu einer Telefonnummer können andere Mittel in Anspruch genommen werden, wie ein Chat, ein Rückrufsystem oder ein elektronisches Kontaktformular. Für diese muss der Zugang eindeutig und verständlich sein. Es bleibe aber dem Online Händler grundsätzlich frei, welches Medium der Kommunikation er wählt.

Fazit
Im Sinne des Verbraucherschutzes ist es begrüßenswert, dass die Unternehmen Kommunikationsmöglichkeiten gewährleisten müssen, die leicht verständlich und unkompliziert sind. Der BGH hat nun zu entscheiden, ob Amazon den effektiven Zugang zu den Kontaktmöglichkeiten eindeutig und verständlich bereit gestellt hat.


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