Steuern auf Onlinewerbung – Die nächste „Steuersau“ wird durchs Dorf getrieben

Seit ca. 1 Jahr ist die Finanzverwaltung in Bayern dazu übergegangen in Betriebsprüfungen, wo es zu grenzüberschreitende Zahlungen für Online-Werbung kam, diese als abzugsteuerpflichtig gemäß § 50a EStG zu behandeln. Der Leiter der Betriebsprüfung des Finanzamtes München, Franz Hruschka, hat sich hier kürzlich in einer Steuerfachzeitschrift geäußert. Die Auffassung von Herrn Hruschka wird nicht von allen Steuerverwaltungen in Deutschland geteilt. Im Rahmen einer Bund-/Länder Arbeitsgruppe soll es noch dieses Jahr zu einer Entscheidung kommen. Gerechnet wird damit jedoch nicht vor Sommer 2019.

Ob grenzüberschreitende Zahlungen für Online-Werbung der deutschen Abzugsteuer unterliegen (15.825 Prozent inklusive SolZ; 18.8 Prozent bei Tragung durch den Zahlenden) dürfte gerade für werbeintensive Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Typischerweise bestehen in den seltensten Fällen vertragliche Möglichkeiten, die Abzugsteuer auf den eigentlichen Steuerschuldner, den ausländischen Zahlungsempfänger, abzuwälzen. Es steht zu vermuten, dass die Finanzverwaltung die Realität verkennt und in dem Irrglauben handelt, dass deutsche Klein-/Mittelunternehmen in der Lage wären, die Steuern auf Google, Facebook, Amazon & Co. abwälzen zu können. Eigentlich, so scheint es, will man den großen IT-Unternehmen finanziell an die Wäsche gehen, da diese, so die zuletzt geführten öffentlichen Diskussionen um die „Steuerflucht“ dieser IT-Unternehmen, ihre Gewinne in ausländische Steueroasen verschieben. Der gleiche Versuch Standartsoftware, wie z.B. Windows, unter die Regelung der Abzugsbesteuerung zu packen, ist gescheitert. Nun treibt man die nächste Sau durchs Dorf!

Würde es bei der von den Betriebsprüfern in Bayern vertretenen Auffassung bleiben, kämen hier erhebliche Summen zusammen. Die Forderungen der Finanzämter gehen zurück bis ins Jahr 2012. Die Begründung der Finanzbehörden, warum man jetzt solche Zahlungen in die Steuerpflicht nehmen will, ist der § 50a Absatz 1 Nr. 3 EStG. Diese Vorschrift regelt, dass wenn Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige – also Unternehmen im Ausland – erfolgen, diese in Deutschland in Form einer Quellensteuer zu besteuern sind, wenn es sich bei den Zahlungen u.a. um solche für die Nutzung von Rechten oder Verfahren handelt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Nutzung der Werbeportale oder das platzieren von Werbebannern auf Websites die Nutzung eines Rechtes sei, nämlich die Nutzung des Werbealgorithmus von Google & Co. Dieses ist aus meiner Sicht völliger Blödsinn! Eine „Nutzung“ bedeutet, dass demjenigen, der etwas nutzt, auch etwas zur Nutzung überlassen wird. Man hat damit eine Kontrolle und/oder auch einen Einfluss darauf, was man mit dem ihm überlassenen Recht oder Verfahren macht. Vorliegend ist dieses aber gar nicht der Fall. Das werbetreibende Unternehmen bedient sich einfach gesprochen der Dienstleistungen von Google, Amazon, Facebook & Co. um mit Hilfe von deren Algorithmen seine Werbung platzieren zu lassen. Insofern liegt eine Erbringung einer Dienstleistung vor für die gezahlt wird und keine Überlassung von Rechten oder Verfahren.

Dennoch sollten Unternehmen mit entsprechenden grenzüberschreitenden Zahlungen (und das dürfte die Mehrheit aller Unternehmen sein) überprüfen, ob sie eine vorsorgliche Offenlegung der geleisteten Zahlungen gegenüber der zuständigen Behörde (seit 2014 das Bundeszentralamt für Steuern, vorher das lokale Finanzamt) vornehmen wollen. Dieses sollte man dann aber auch gleich mit einer Begründung verbinden, warum aus ihrer Sicht keine Abzugsteuer einzubehalten war/ist. Darüber hinaus sind derartige Zahlungen ggf. – bis zu einer Klärung durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen – auch im Rahmen der quartalsweisen Abzugsteueranmeldungen entsprechend offenzulegen. Auch die (vorsorgliche) Beantragung von Freistellungsbescheinigungen durch das ausländische Unternehmen könnte mit dem Vergütungsgläubiger zu besprechen sein.

Wir können an dieser Stelle nur empfehlen sich den Rat eines Steuerberaters einzuholen, da dieses hier nur die persönliche Meinung des Autors darstellt.


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