Übergangsregelung bei neuen Rechnungsanforderungen

Am 30.06.2013 sind Änderungen an die umsatzsteuerliche Rechnungsstellung (§§ 14, 14a UStG) in Kraft getreten. Das betrifft u.a. die zwingende Angabe „Gutschrift“ auf einer Rechnung, wenn der  Leistungsempfänger über einen Umsatz abrechnet (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Zu einigen Zweifelsfragen bei der Anwendung der neuen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Rechnung äußert sich die Finanzverwaltung nun in einem flankierenden Anwendungsschreiben und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an. So erkennt die Finanzverwaltung neben der Angabe „Gutschrift“ Formulierungen an, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z.B. die englische Formulierung „self-billing“). Die Begriffe sind in einer Anlage dem Anwendungsschreiben beigefügt. Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nach Auffassung der Finanzverwaltung dagegen nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. Allerdings will die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist, die Gutschrift sonst ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

 Im Rahmen einer Übergangsregelung beanstandet es die Finanzverwaltung für bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellte Rechnungen nicht, wenn Angaben in der Rechnung oder Gutschrift nicht den neuen Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen. Ebenso wird die fehlende Angabe „Gutschrift“ bis zum 31.12.2013 nicht beanstandet (BMF-Schreiben vom 25.10.2013).

 Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.


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